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SatzungInternet_2013_06

8 (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzu- stellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kun- den, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu be- wahren. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Ver- gütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. j. Darüber hinausge- hende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen. § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschlie- ßen in getrennter Abstimmung: a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterversammlung nach § 30 Buchst. m zuständig ist; c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtun- gen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 1/2‰ der Bilanzsumme, Grundlage ist die letzte jeweils von der Vertreterversammlung genehmigte Bilanz; sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR; e) den Beitritt zu Verbänden; f) die Festlegung von Termin und Ort der ordentlichen Vertreterversammlung; g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39; h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Zweigstellen; i) die Erteilung von Prokura; j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7; k) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen; l) die Bestellung eines Beirates auf Vorschlag des Vorstandes und die Festlegung der jeweili- gen Beiratsaufgaben in einer Geschäftsordnung. (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stell- vertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet.

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