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SatzungInternet_2013_06

4 (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterversamm- lung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. § 10 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha- bens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossen- schaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Aus- fall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäfts- guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzel- ner Geschäftsanteile. § 11 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossen- schaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben; b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossen- schaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen; e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrif- ten von 150 Mitgliedern;

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