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SatzungInternet_2013_06

17 lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Ge- schäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jah- resüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Vertreterversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Ab- schreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das ein- zelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet. VI. LIQUIDATION § 45 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. VII. BEKANNTMACHUNGEN § 46 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma im „Wiesbadener Kurier“ und im „Wiesbadener Tagblatt“, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. (3) Sind die Bekanntmachungen in einem dieser Blätter nicht möglich, so wird bis zur Bestim- mung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch un- mittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im elektronischen Bundes- anzeiger.

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