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SatzungInternet_2013_06

15 (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterver- sammlung führen würde. § 35 Versammlungsniederschrift (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokol- lieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmun- gen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vor- standsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Ver- zeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. § 36 Teilnahme der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 150,-- EUR. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulas- sen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 15,-- EUR einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mit- glieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäfts- anteil voll eingezahlt ist; Entsprechendes gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genos- senschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

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