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SatzungInternet_2013_06

19 § 4 Auslegung der Wahlliste Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle für die Dauer von zwei Wochen für alle Mit- glieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder seinem Stellvertreter in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist eingereicht werden können; vorher eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden. Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser auf die Dauer von zwei Wochen auszulegen. Das Einreichen und Auslegen weiterer Listen ist eben- falls bekannt zu machen. § 5 Ort und Zeit der Wahl Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. Der Vorsitzende des Wahlaus- schusses oder sein Stellvertreter hat dies in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen. § 6 Stimmabgabe (1) Die Wahl findet geheim, mittels Stimmzettel statt. (2) Steht nur eine Liste zur Wahl, so wird in der Weise abgestimmt, dass jeder Wähler seine Stimme durch „Ja” oder „Nein” auf dem Stimmzettel abgibt. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. (3) Sind mehrere Listen eingereicht, so bezeichnet jeder Wähler auf dem Stimmzettel die Num- mer der Liste, der er seine Stimme geben will; anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. § 7 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl findet unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. (2) Für die Wahl sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu verschließende Urnen zu verwenden. Nach Ende der Wahl werden die Urnen von dem Vorsitzen- den des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit von mindestens zwei Mit- gliedern des Wahlausschusses geöffnet und von diesen die Stimmzählung gemeinsam vorge- nommen. (3) Briefwahl ist zulässig. Die allgemeinen Wahlgrundsätze insbesondere § 6 Absatz 1 gelten entsprechend. § 8 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die nach § 7 Absatz 2 Satz 2 tätigen Mitglieder des Wahlausschusses haben das Ergebnis der Vertreterwahl festzustellen. (2) Stand nur eine Liste zur Wahl, ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine neue Wahl statt; auch für diese gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung. (3) Standen mehrere Listen zur Wahl, gilt der Grundsatz der Verhältniswahl (d’Hondt’sches System); wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfällt, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter gezogene Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. (4) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen. Durchschriften sind allen Mitgliedern des Wahlausschusses von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu übersenden.

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