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SatzungInternet_2013_06

13 (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tag der Vertreterversamm- lung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterver- sammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsge- setzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abge- gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genos- senschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

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