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SatzungInternet_2013_06

12 (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsun- fähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungs- befugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbe- fugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prü- fungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlan- gen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilneh- menden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt, das mit dem Verlangen zu benennen ist. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist allen Mitglie- dern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfas- sung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antrags- recht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu be- stimmenden Mitglied ausgeübt, das mit dem Verlangen zu benennen ist.

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