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SatzungInternet_2013_06

9 (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergeb- nis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend. § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 15 Mitgliedern, die von der Vertre- terversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33 Abs. 3 bis 5. (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmit- glieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer ent- scheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zu- nächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Auf- sichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft been- det ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesell- schaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Been- digung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitglied- schaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversamm- lung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. (6) Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellver- treter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein. (8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt wer- den, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 25 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stell- vertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Le- bensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.

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