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SatzungInternet_2013_06

14 e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungs- gesetzes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgut- habens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. § 32 Entlastung (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. § 33 Abstimmungen und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. § 34 Auskunftsrecht (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

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