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SatzungInternet_2013_06

10 (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Inte- resse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachver- halts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren. (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsrats- mitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Be- schlussfassung zu hören. (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. § 26 b Wählbarkeit (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Perso- nen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 60 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maß- geblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens zehn Ersatz- vertreter zu wählen.

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