Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

SatzungInternet_2013_06

16 (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung. § 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindes- tens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). § 40 Beschränkte Nachschusspflicht Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 300,00 EUR. V. RECHNUNGSWESEN § 41 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Vertre- terversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen der Genossen- schaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzli- chen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Vertreterversammlung zu erstatten. § 43 Verwendung des Jahresüberschusses (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlun- gen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichti- gen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so

Pages