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SatzungInternet_2013_06

20 § 9 Annahme der Wahl (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter; die Benachrichtigung kann auch im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen. (2) Lehnt ein Gewählter innerhalb der ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Der Wahlausschuss hat festzustellen, a) wer die Wahl als Vertreter angenommen hat, b) ob und wann eine neue Vertreterversammlung gemäß § 26 f der Satzung zustande gekom- men ist. (4) Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift anzufertigen; es gilt § 8 Absatz 4. § 10 Bekanntmachung der gewählten Vertreter Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzver- treter ist während der Dauer von mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen. § 11 Auslegung der Wahlordnung Die Wahlordnung ist während der Wahlzeit in dem Wahllokal auszulegen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder Aushändigung der Wahlordnung. § 12 Verschmelzung (1) Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Ent- scheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft nach deren Wahlordnung. (3) Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft. (4) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft. § 13 Wahlanfechtung Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Aus- legefrist (§ 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahl- ergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. § 14 Inkrafttreten der Wahlordnung Die Wahlordnung bedarf gemäß § 43 a Abs. 4 GenG der Beschlussfassung der Vertreterver- sammlung. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.

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