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SatzungInternet_2013_06

2 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Rheingauer Volksbank eG (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: Geisenheim/Rhein. § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Spareinlagen; b) die Annahme von sonstigen Einlagen; c) die Gewährung von Krediten aller Art; d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; f) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; h) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; i) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteili- gen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anfor- derungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9).

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