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SatzungInternet_2013_06

6 (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstim- migen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfah- rensregeln zu beachten; f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Ge- nossenschaftsgesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Feststel- lung des Jahresabschlusses vorzulegen; i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken –, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vor- sitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichti- gem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. (6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. § 19 Willensbildung (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

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