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SatzungInternet_2013_06

7 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Vorstandsmit- glieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Bera- tung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfas- sung zu hören. § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. § 21 Organkredite Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmit- glieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als 10% des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder. B. DER AUFSICHTSRAT § 22 Aufgaben und Pflichten (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfahrensregeln beachtet. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Aus- künfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genos- senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Aus- schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergän- zend § 25. (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahres- fehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

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