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SatzungInternet_2013_06

18 Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) § 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verblei- ben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 sinkt. § 2 Wahlausschuss (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entschei- dungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreter- versammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist. (2) Der Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstands, aus vier Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mit- glieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung ge- wählt; sie müssen die Voraussetzungen des § 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Aus- schuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der von Vorstand und Aufsichts- rat benannten Mitglieder übersteigen. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt. (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. (5) Die Wahrnehmung der in § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 genannten Aufgaben kann der Wahl- ausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. § 3 Wahllisten (1) Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten für die Vertreterversammlung auf (Wahl- liste). Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft an den Wahlausschuss eingereicht werden; eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahl- vorschlag einreichen zu können. Eine Liste kann nur berücksichtigt werden, wenn sie die in der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die erforderliche Anzahl von wählbaren Vertretern und Ersatzvertretern enthält. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ein Mitglied kann nur auf einer Liste kandidieren. (3) Die Kandidaten sollen von ihrer beabsichtigten Aufstellung rechtzeitig benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung der Kandidaten kann im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.

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